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AGB & Lieferbedingungen
Unsere Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend beschriebenen Geschäftsbedingungen. Alle abweichenden Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenstand des Vertrages sind. Angebote Vertragsabschluß Bei Bestellungen an Zulieferanten ist der Inhalt unserer Bestellung maßgeblich. Abweichungen, insbesondere bezüglich der Lieferfrist und Zahlungsbedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits. Durch Vertreter vermittelte Aufträge sowie mündlich oder telefonisch vereinbarte Geschäfte erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindliche Gültigkeit. Preise und Zahlungsbedingungen Bei allen Exportlieferungen in europäische Länder dienen Bankgarantien oder ein sogenanntes Stand-by als Zahlungssicherheit. Bei allen Exportlieferungen in Länder außerhalb Europas ist die Zahlung durch ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu unseren Gunsten zu sichern. Die zu erfüllenden Akkreditivbestimmungen bedürfen der Zustimmung unsererseits und sind vertragsgerecht zu formulieren. Erfolgen Zahlungen nicht fristgerecht, behält sich der Lieferer vor, ab dem Tage der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Privatbanken für Kontoüberziehungen berechneten Zinssätze zu berechnen, ohne daß es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht an der Ware vor. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf einem unserer Firmenkonten. Bei Annahme von Wechseln und Schecks gehen die Kosten der Diskontierung und Einziehung zu Lasten des Ausstellers. Vom Käufer geleistete Anzahlungen werden vertragsgerecht auf den Gesamtkaufpreis angerechnet. Die Zurückhaltung oder Verrechnung ausstehender Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, sofern eine ausdrückliche schriftlicheGenehmigung unsererseits nicht vorliegt. Lieferzeit Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen durch Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses und der Verantwortung des Lieferers liegen. Derartige etwaige Verlängerungen der Lieferzeit sind dem Käufer nach Eintritt bzw. dann anzuzeigen, wenn definitiv feststeht, daß sie eine Lieferverzögerung verursachen. Der Lieferer behält sich grundsätzlich das Recht vor, Teil- oder Vorlieferungen auszuführen. Gefahrenübergang und Entgegennahme Bei Lieferungen ab Werk innerhalb Deutschlands erfolgen die Transportdisposition und die Versicherung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für Schäden beim Be- und Entladen sowie während des Transportes übernehmen wir keine Haftung. Die Verpackung erfolgt vom Lieferer in transportfähiger Weise. Sonderwünsche sind nach Absprache und gegen Rechnung möglich, jedoch bedarf es einer rechtzeitigen Äußerung des Käufers und einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Bei Lieferungen frei Haus erfolgen Transport und Versicherung auf Kosten und Risiko des Lieferers. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Ware bei Ankunft ordnungsgemäß entladen wird. Gefahrenübergang stellt die Anlieferung durch den Frachtführer am Bestimmungsort dar. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte im Abschnitt 'Mängelhaftung' anzunehmen. Schäden oder Mängel, gleich welcher Art, sind dem Lieferer umgehend mitzuteilen. Mängelhaftung Offensichtliche Schäden und Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, jedoch innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme oder spätestens acht Wochen nach Versand, schriftlich anzuzeigen. Der Verkäufer hat alle Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von Zwölf Monaten seit Inbetriebnahme oder spätestens vierzehn Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Transport liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen. Für Materialmängel und Fehler von Teilen, die von Unterlieferanten geliefert wurden, beschränkt sich die Haftung und gilt nur dann, wenn der Lieferer diese Mängel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können. Der Lieferer behält sich das Recht vor, sich von seiner Haftung durch Abtretung seiner gegen den Unterlieferanten bestehenden Ansprüche zu befreien. Der Käufer hat die Anordnungen des Lieferers abzuwarten und ist keinesfalls befugt zu versuchen, die Mängel selber oder durch Dritte zu beheben. Sofern eine Reparatur am Bestimmungsort (Werk des Käufers) notwendig ist, stellt der Käufer die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Reparatur. Bei Mängeln, die eine Reparatur nicht zulassen bzw. bei einer entsprechenden Anordnung des Lieferers, ist die Ware auf Kosten des Lieferers gemäß dessen Aufforderung zurückzuschicken. Der Lieferer bestimmt den Bestimmungsort und die Transportmodalität. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der notwendigen Ersatzteile einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Lieferers. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten. Über die Beseitigung von Sachmängeln hinausgehende Schadensersatzforderungen seitens des Käufers, wie Personen- oder Sachbeschädigung, entgangener Gewinn, Produktionsausfall usw., sind grundsätzlich und immer ausgeschlossen. Bei Aufarbeitungen oder Reparaturen sind alle Sachmängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche des Bestellers grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist endet zwölf Monate nach Inbetriebnahme, spätestens vierzehn Monate nach Versendung des Liefergegenstandes ab Werk. Vorausgesetzt wird eine wöchentliche Betriebszeit von max. 120 Stunden. Erhöht sich diese Betriebszeit, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Für spezielle Anwendungen können kürzere oder längere Gewährleistungsfristen durch den Vorstand vereinbart werden. Dienstleistungen Montage / Engineering Eigentumsvorbehalt Käufer weder verpfändet noch anderweitig an Dritte übereignet werden. Sofern der Käufer den Liefergegenstand an Dritte weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers dem Abnehmer gegenüber aufrecht zu erhalten. Der Käufer hat die Ware dem Wert entsprechend zu versichern und der Lieferer ist aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Angemessenheit der Versicherung zu überprüfen sowie ggf. die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Schutzrechte Rücktrittsrechte Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die zur Verzögerung der Lieferfrist führen, wird der Vertrag angemessen angepaßt, vorausgesetzt, daß die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich eingewirkt wird sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Der Käufer hat keine Schadenersatzansprüche aufgrund eines derartig begründeten Rücktritts. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Abnahme Salvatorische Klausel Erfüllungsort und Gerichtsstand ap extrusion AG |