AGB & Lieferbedingungen

Unsere Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgend beschriebenen Geschäftsbedingungen. Alle abweichenden Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenstand des Vertrages sind.

Angebote
Die von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die jeweilige Gültigkeitsdauer entspricht den Angaben im Angebot. Die ein Angebot begleitenden Anlagen sind bzgl. ihrer technischen Spezifikationen nur insoweit bindend, als dies ausdrücklich erklärt ist. Wir behalten uns notwendig erscheinende Änderungen jederzeit vor. Sämtliche Urheberrechte verbleiben beim Lieferanten. Die Vermittlung an Dritte bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Lieferers. Resultierende Nachteile führen zu Schadenersatzansprüchen unsererseits. Der Lieferer behält sich vor, umfangreiche Angebote gegen Kostenerstattung zu berechnen. Eine solche Rechnungsstellung bedarf der vorherigen Zustimmung des Käufers vor Angebotsabgabe.

Vertragsabschluß
Für den Umfang der Lieferung gilt die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Abweichungen sind vom Käufer unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen schriftlich vorzubringen. Eine Änderung des Vertrages ist nur in gegenseitigem Einverständnis und in schriftlicher Form gültig.

Bei Bestellungen an Zulieferanten ist der Inhalt unserer Bestellung maßgeblich. Abweichungen, insbesondere bezüglich der Lieferfrist und Zahlungsbedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung unsererseits.

Durch Vertreter vermittelte Aufträge sowie mündlich oder telefonisch vereinbarte Geschäfte erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindliche Gültigkeit.

Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer ab Werk in Euro, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Dies gilt ggf. auch für alle mit einem Transport verbundenen Kosten inklusive Versicherung. Zahlungen sind netto Kasse ohne Abzug zu leisten. Grundsätzliche Zahlungsbedingung ist Zahlung netto Kasse 7 Tage ab Rechnungsdatum.

Bei allen Exportlieferungen in europäische Länder dienen Bankgarantien oder ein sogenanntes Stand-by als Zahlungssicherheit. Bei allen Exportlieferungen in Länder außerhalb Europas ist die Zahlung durch ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu unseren Gunsten zu sichern. Die zu erfüllenden Akkreditivbestimmungen bedürfen der Zustimmung unsererseits und sind vertragsgerecht zu formulieren.

Erfolgen Zahlungen nicht fristgerecht, behält sich der Lieferer vor, ab dem Tage der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Privatbanken für Kontoüberziehungen berechneten Zinssätze zu berechnen, ohne daß es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung bedarf. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht an der Ware vor. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf einem unserer Firmenkonten.

Bei Annahme von Wechseln und Schecks gehen die Kosten der Diskontierung und Einziehung zu Lasten des Ausstellers. Vom Käufer geleistete Anzahlungen werden vertragsgerecht auf den Gesamtkaufpreis angerechnet.

Die Zurückhaltung oder Verrechnung ausstehender Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, sofern eine ausdrückliche schriftlicheGenehmigung unsererseits nicht vorliegt.

Lieferzeit
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringen der vom Käufer zu leistenden Anzahlung und technischen Unterlagen, insbesondere nicht vor Klärung aller technischen Details und ggf. Eröffnung eines vertragsgerechten Akkreditivs zu unseren Gunsten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt und versandbereit ist. Etwaige Verzögerungen auf dem Transportwege fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Lieferers und stellen keine Grundlage für etwaige Ansprüche in bezug auf eine Lieferverzögerung dar. Dies gilt ausdrücklich auch für Transporte, die vom Lieferer organisiert werden. Wesentlich ist einzig und allein der fristgerechte Abgang der Ware und die ordnungsgemäße Handhabung des Transportes durch den Lieferer unter ausdrücklichem Ausschluß unvorhersehbarer Ereignisse.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen durch Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses und der Verantwortung des Lieferers liegen. Derartige etwaige Verlängerungen der Lieferzeit sind dem Käufer nach Eintritt bzw. dann anzuzeigen, wenn definitiv feststeht, daß sie eine Lieferverzögerung verursachen. Der Lieferer behält sich grundsätzlich das Recht vor, Teil- oder Vorlieferungen auszuführen.

Gefahrenübergang und Entgegennahme
Bei internationalen Lieferungen sind der Gefahrenübergang und sämtliche Pflichten des Verkäufers sowie des Käufers durch die entsprechenden INCOTERMS (Ausgabe von 1990 und ggf. nachfolgende Änderungen) geregelt. Die jeweils im Vertrag verzeichnete Klausel bestimmt die einzelnen Lieferbedingungen.

Bei Lieferungen ab Werk innerhalb Deutschlands erfolgen die Transportdisposition und die Versicherung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für Schäden beim Be- und Entladen sowie während des Transportes übernehmen wir keine Haftung. Die Verpackung erfolgt vom Lieferer in transportfähiger Weise. Sonderwünsche sind nach Absprache und gegen Rechnung möglich, jedoch bedarf es einer rechtzeitigen Äußerung des Käufers und einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.

Bei Lieferungen frei Haus erfolgen Transport und Versicherung auf Kosten und Risiko des Lieferers. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß die Ware bei Ankunft ordnungsgemäß entladen wird. Gefahrenübergang stellt die Anlieferung durch den Frachtführer am Bestimmungsort dar. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte im Abschnitt 'Mängelhaftung' anzunehmen. Schäden oder Mängel, gleich welcher Art, sind dem Lieferer umgehend mitzuteilen.

Mängelhaftung
Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer grundsätzlich nur insoweit als sie auf fehlerhafte Bauart, mangelhafte Materialien oder Ausführung zurückzuführen sind. Der ordnungsgemäße Gebrauch unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen wird vorausgesetzt. Für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, ungeeigneten Betriebsmitteln, dem Einsatz ungeeigneter manueller, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse sowie anderer fehlerhafter Behandlung resultieren, wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht nachweisbar auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Offensichtliche Schäden und Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, jedoch innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme oder spätestens acht Wochen nach Versand, schriftlich anzuzeigen. Der Verkäufer hat alle Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von Zwölf Monaten seit Inbetriebnahme oder spätestens vierzehn Monaten nach Lieferung infolge eines vor dem Transport liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen.

Für Materialmängel und Fehler von Teilen, die von Unterlieferanten geliefert wurden, beschränkt sich die Haftung und gilt nur dann, wenn der Lieferer diese Mängel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können. Der Lieferer behält sich das Recht vor, sich von seiner Haftung durch Abtretung seiner gegen den Unterlieferanten bestehenden Ansprüche zu befreien.

Der Käufer hat die Anordnungen des Lieferers abzuwarten und ist keinesfalls befugt zu versuchen, die Mängel selber oder durch Dritte zu beheben. Sofern eine Reparatur am Bestimmungsort (Werk des Käufers) notwendig ist, stellt der Käufer die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Reparatur. Bei Mängeln, die eine Reparatur nicht zulassen bzw. bei einer entsprechenden Anordnung des Lieferers, ist die Ware auf Kosten des Lieferers gemäß dessen Aufforderung zurückzuschicken. Der Lieferer bestimmt den Bestimmungsort und die Transportmodalität.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der notwendigen Ersatzteile einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Lieferers. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.

Über die Beseitigung von Sachmängeln hinausgehende Schadensersatzforderungen seitens des Käufers, wie Personen- oder Sachbeschädigung, entgangener Gewinn, Produktionsausfall usw., sind grundsätzlich und immer ausgeschlossen. Bei Aufarbeitungen oder Reparaturen sind alle Sachmängel-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche des Bestellers grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist endet zwölf Monate nach Inbetriebnahme, spätestens vierzehn Monate nach Versendung des Liefergegenstandes ab Werk. Vorausgesetzt wird eine wöchentliche Betriebszeit von max. 120 Stunden. Erhöht sich diese Betriebszeit, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Für spezielle Anwendungen können kürzere oder längere Gewährleistungsfristen durch den Vorstand vereinbart werden.

Dienstleistungen
Für Engineeringleistungen gilt, daß diese nach dem Stand der Ingenieurwissenschaften sowie nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt werden. Wenn nicht im separaten Vertrag ausdrücklich anders beschrieben, wird für Engineeringleistungen keine Garantie bzw. Gewährleistung übernommen.

Montage / Engineering
Der Einsatz von Monteuren erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer und auf der Grundlage der aktuellen apx Montagebedingungen. Hierunter fällt auch die Ausführung von Engineeringleistungen.

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum und dürfen bis zu diesem Zeitpunkt vom

Käufer weder verpfändet noch anderweitig an Dritte übereignet werden. Sofern der Käufer den Liefergegenstand an Dritte weiterverkauft, verpflichtet er sich, den Eigentumsvorbehalt des Lieferers dem Abnehmer gegenüber aufrecht zu erhalten. Der Käufer hat die Ware dem Wert entsprechend zu versichern und der Lieferer ist aufgrund des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Angemessenheit der Versicherung zu überprüfen sowie ggf. die Ware auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.

Schutzrechte
Bei Warenlieferungen nach Vorgaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Käufer hat den Lieferer von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Lieferer haftet bei Schutzrechtsverletzung grundsätzlich keinesfalls für entgangenen Gewinn, für Personen- oder Sachbeschädigung, Produktionsausfall usw..

Rücktrittsrechte
Bei Lieferverzug und angemessener Fristsetzung ist der Käufer dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er ausdrücklich erklärt hat, daß er nach Ablauf der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehnen wird. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die zur Verzögerung der Lieferfrist führen, wird der Vertrag angemessen angepaßt, vorausgesetzt, daß die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich eingewirkt wird sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung.

Der Käufer hat keine Schadenersatzansprüche aufgrund eines derartig begründeten Rücktritts. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch die Funktionsfähigkeit und Komplettlieferung der zu liefernden Leistung.
Die Abnahme einer Anlage erfolgt grundsätzlich durch die Akzeptanz nach Inbetriebnahme. Dieses kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Verschiebt sich eine Abnahme verursacht durch den Auftraggeber, um mehr als vier Wochen nach Lieferung bzw. Fertigmeldung, so gilt dieses System vom Kunden als abgenommen.

Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil der obigen Bestimmungen aus Rechtsgründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so sollen die anderen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht betroffen werden. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so ausgelegt werden, daß das wirtschaftliche Ziel der ausgefallenen Regelung weitgehend erreicht wird.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aurich. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

ap extrusion AG
Schmiedestrasse 26
26629 Großefehn
Tel. : +49 (0) 49 43 - 91 08-0
Fax : +49 (0) 49 43 - 91 08-10
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